Elektriker Notdienst - Abnahme - Wartungsarbeiten

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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der MB Electric GmbH, Sessenbergstr. 2, 45139 Essen
§ 1 Anwendbarkeit der Bedingungen § 1.1 Die Lieferungen, Dienstleistungen und Angebote von MB
Electric GmbH erfolgen ausschließlich basierend auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie
sind daher auch für alle zukünftigen Geschäftsinteraktionen gültig, selbst wenn sie nicht erneut
ausdrücklich bestätigt werden.
§ 1.2 Mit dem Empfang der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung werden diese
Bedingungen als akzeptiert betrachtet. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden
von der MB Electric GmbH nicht anerkannt, selbst wenn die MB Electric GmbH diesen nicht direkt
widersprochen hat und der Kunde auf seine eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist.
Kundenaufträge oder Gegenbestätigungen, die auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen
verweisen, wird hiermit explizit widersprochen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur
gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss § 2.1 Unsere Angebote der MB Electric GmbH sind stets
unverbindlich und unverpflichtend. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie deren Modifikationen
und Ergänzungen bedürfen in der Regel der Schriftform. Mündliche Nebenvereinbarungen oder
mündliche Garantien, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind nicht rechtskräftig. Dies
gilt ebenso für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
§ 2.2 Jegliche Nebenvereinbarungen benötigen stets unsere schriftliche Bestätigung. Ihre Gültigkeit
hängt von der Unterschrift des Geschäftsführers ab. Die Mitarbeiter der MB Electric GmbH sind nicht
autorisiert, mündliche Nebenvereinbarungen zu treffen oder mündliche Garantien zu geben, die über
den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise § 3.1 Grundsätzlich basieren die Preisbestimmungen auf unseren jeweiligen gültigen
Angeboten. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen gelten die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei Aufträgen, bei denen keine
festen Preise ausdrücklich vereinbart wurden, behalten wir uns vor, den am Tag der
Lieferung/Leistung gültigen Preis zu berechnen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach einem
Monat nach Vertragsschluss Preiserhöhungen vorzunehmen, sofern diese auf Änderungen von
preisbildenden Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und
Betriebsstoffe) zurückzuführen sind, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung
muss in ihrem Umfang durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und
dem Kunden innerhalb angemessener Frist schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt nur dann, wenn
Festpreise vereinbart wurden und die Veränderungen unvorhersehbar nach Vertragsschluss
entstanden sind.
§ 3.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise für Lieferungen und
Dienstleistungen ab Werk, zuzüglich Verpackung und Versand-/Lieferkosten.
§ 3.3 Wenn die Lieferung vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Erhöhungen von Fracht- und
Transportkosten an den Kunden weiterzugeben. Der Frachtberechnung liegt der jeweils gültige Tarif
zugrunde. Bei Lieferungen frei Haus beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten
Lastwagen. Mindermengen berechtigen uns, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Die Entladung
erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Die Lieferung von Teilfrachten an verschiedenen Stellen ist,
sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte-/Entladezeit an
der Lieferadresse von max. 30 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem
Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 3.4 Zusätzliche Lieferungen und Dienstleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Bereitstellung von Dokumenten/ Kalkulationen Wir behalten uns das Eigentums- und
Urheberrecht an allen Dokumenten vor, die im Rahmen der Auftragserteilung dem Kunden
bereitgestellt werden, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen usw. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung dazu.
§ 5 Zahlung § 5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen gemäß der Zahlungsvereinbarung
fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Rechnungsstellung leistet. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß BGB zu berechnen. Wenn wir einen Kontokorrentkredit zu einem
höheren Zinssatz in Anspruch nehmen, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Zinssatz zu
berechnen.
§ 5.2 Trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
erfüllungshalber angenommen, wobei alle Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstige anfallende
Gebühren berechnet werden. Wechselzahlungen sind nicht zulässig.
§ 5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Schecks
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und eine Rückbelastung durch die
einlösende Bank nicht erfolgt ist.
§ 5.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere wenn Schecks oder
Wechsel nicht eingelöst werden oder wenn zu erwarten ist, dass der Kunde seinen künftigen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so ist die gesamte Restschuld fällig,
auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, von
unseren Liefer- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw.
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 5.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 5.7 Wir sind berechtigt, die Vorauszahlung der gesamten vertraglich geschuldeten Leistung zu
verlangen.
§ 5.8 Zahlungen sind auf eines unserer angegebenen Konten zu leisten.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit § 6.1 Angegebene Termine und Fristen unsererseits sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
§ 6.2 Der Kunde kann uns nach einer Überschreitung eines unverbindlichen Liefer- oder
Leistungstermins um 1 Monat schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern
oder zu leisten. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug.
§ 6.3 Der Kunde kann neben der Lieferung oder Leistung nur dann Schadensersatz für den Verzug
fordern, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung ist auf vorhersehbare
Schäden begrenzt.
§ 6.4 Im Falle des Verzugs kann der Kunde uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem
Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 6.5 Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits zu. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
§ 6.6 Wenn uns während unseres Verzugs die Lieferung oder Leistung durch Zufall erheblich
erschwert oder unmöglich gemacht wird, haften wir dennoch gemäß den Absätzen 6.3 bis 6.5, es sei
denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Lieferung oder Leistung eingetreten.
§ 6.7 Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins oder einer verbindlichen
Liefer- oder Leistungsfrist geraten wir bereits mit Überschreitung des Termins oder der Frist in Verzug.
§ 6.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder Ereignissen, die die
Lieferung oder Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen (einschließlich nachträglich
aufgetretener Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen,
Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn diese bei
unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten) sind nicht von uns zu vertreten.
Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6.9 Bei einer Behinderung, die länger als 1 Monat dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Die Rechte des Kunden richten sich nach Absatz 6.5.
§ 6.10 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 6.11 Die Inbetriebnahme bedeutet, dass die PV-Anlage in Betrieb ist und der Ein- oder
Zweirichtungszähler PV-Erträge zählt. Formulare und Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und
dem Energieversorger haben keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen der Energieversum
GmbH & Co. KG und dem Kunden.
§ 6.12 Wenn das Dach des Kundenobjekts aus Well Eternit besteht, ist der Kunde dafür
verantwortlich, dass es asbestfrei ist.
§ 7 Risikoübergang § 7.1 Das Risiko geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Kunden
übergeben wurde. Falls der Versand unverschuldet unsererseits unmöglich wird, geht das Risiko mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 8 Gewährleistungsansprüche § 8.1 Die technischen Produktinformationen, die jeweils aktuellen
Beschreibungen (wie z. B. Eignungstests) oder die Zusammensetzung des Vertragsprodukts
bestimmen seine vereinbarte Qualität. Diese Angaben sind als ungefähr zu verstehen und dienen als
Richtlinie zur Bestimmung, ob das Vertragsprodukt fehlerfrei ist. Allgemeine Aussagen,
Werbeversprechen oder Marketingmaßnahmen beinhalten keine bindende Darstellung der
vereinbarten Qualität des Produkts. Wirtschaftlichkeitsanalysen und darin enthaltene
Gewinnprognosen sind lediglich Berechnungsbeispiele und haben keinen verbindlichen Charakter. §
8.2 Soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt oder wir eine Garantie
übernommen haben, verfallen Ansprüche aufgrund von Mängeln innerhalb eines Jahres. Ansonsten
gelten die gesetzlichen Fristen. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer- oder Leistungsdatum.
§ 8.3 Der Kunde ist verpflichtet, Mängel sofort, d.h. innerhalb einer Woche nach deren Feststellung,
schriftlich zu melden. § 8.4 Ist das Vertragsprodukt mangelhaft oder fehlen ihm zugesagte
Eigenschaften, liefern/leisten wir Ersatz, unter Ausschluss weiterer Rechte aufgrund des Mangels.
Wenn der Kunde kein Interesse an einem Ersatz hat oder wenn der Aufwand für die Ersatzlieferung/-
leistung im Vergleich zum Vorteil für den Kunden unverhältnismäßig ist, kann der Kunde die
Vergütung nach eigenem Ermessen reduzieren. Eine Rückabwicklung des Vertrages ist
ausgeschlossen, wenn die Vertragsleistung aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Rückgabe nicht
zugänglich ist. § 8.5 Die obigen Absätze beinhalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln
des Vertragsprodukts und schließen weitere Ansprüche jeder Art aus. Haben wir eine Garantie für die
Qualität übernommen, gelten für den Kunden bei einem Mangel die gesetzlichen Rechte. Ausführung
Kunde § 8.6 Farbabweichungen bei Modulen, die deren Funktionalität nicht beeinträchtigen, gelten
nicht als Abweichung von der vereinbarten Qualität. § 8.7 Wir sind nicht verantwortlich für
Sachmängel bei Produkten, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden
weitergeben – außer in den Fällen des Absatzes 9.2.
§ 9 Verantwortlichkeit § 9.1 MB Electric GmbH haftet nach Maßgabe der folgenden Regelungen für
Schäden – unabhängig vom rechtlichen Grund – sofern diese von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern, unseren Hilfspersonen oder unseren Mitarbeitern verschuldet verursacht wurden. § 9.2
Unsere Haftung gegenüber dem Kunden wird – außer bei Schäden aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit und bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln – ausgeschlossen.
§ 9.3 Die Haftung der MB Electric GmbH ist auf den im Voraus vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für Folgeschäden eines Mangels, die über eine zugesicherte Eigenschaft hinausgehen,
oder für entgangenen Gewinn ist gemäß Absatz 9.2 ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden durch
das gelieferte Produkt an anderen Rechtsgütern des Kunden ist ausgeschlossen. § 9.4 Für Schäden,
die während der Installation auftreten, haftet MB Electric GmbH.
§ 10 Umfassender Eigentumsvorbehalt
§ 10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die MB Electric GmbH aus Lieferungen und Leistungen
gegenüber dem Kunden jetzt oder in Zukunft zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten
gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein
ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei
Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten
Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
§ 10.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder
Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für uns.
§ 10.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen
Sachen – und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden –
werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der
Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als
Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer
Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils,
der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
§ 10.5 Die aus der Weiterveräußerung/ -verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe
des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns
einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall sind wir berechtigt, den
Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
§ 10.6 Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem
Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese
aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 10.5
folgendes: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der
Vorbehaltsware auf die dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen
Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns
werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des
Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der
Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt die an uns
abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20 %, so
verpflichten wir uns, die Differenz zu überweisen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur
Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf
seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden,
auszuhändigen. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende
Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: Der Kunde hat uns unverzüglich über die
Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf
unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften
und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit
uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
§ 11.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert und genutzt (§ 33 BDSG).
§ 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern beide Parteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind – das Gericht
örtlich zuständig, an dem die MB Electric GmbH ihren Sitz hat. Gleiches gilt, wenn die Gegenpartei
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder ihren Sitz nach Vertragsschluss aus dem Inland
verlegt.
§ 11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen davon nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine
dem Parteiwillen entsprechende Regelung ersetzt.
§ 11.5 Der Kunde willigt ein, dass die MB Electric GmbH die montierte Anlage fotografisch als
Referenzobjekt nutzen darf.
Stand: Juli 2023

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